Satzung der Freien Wähler Sonthofen e.V.
Fassung November 2022:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Sonthofen. Er hat seinen Sitz in
Sonthofen und ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft zur parteiungebundenen, unabhängigen Mitarbeit im Stadtrat Sonthofen. Dies geschieht durch Einreichung und Durchsetzung eigener Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen in Sonthofen unter der Bezeichnung "Freie Wähler Sonthofen" und durch Erarbeitung und Verfolgung eigener kommunalpolitischer Ziele. Die Freien Wähler Sonthofen bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und wirken an der politischen Willensbildung der Bürger Sonthofens mit.
Die Mitglieder des Vereins können für die Kreistagswahlen im Kreis Oberallgäu auf der Liste der Freien Wähler Oberallgäu kandidieren und diese im Kreistag vertreten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sonthofen, die es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, welche in Sonthofen ihren dauernden Wohnsitz haben, keinen politischen Parteien/Organisationen, mit Ausnahme der Bundesvereinigung der Freien Wähler, bzw. deren Untergruppierungen, angehören, Ziele und Zwecke des Vereins anerkennen und bereit sind, dem Verein uneigennützig zu dienen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod, Beitritt zu einer politischen Partei/Organisation, mit Ausnahme der Bundesvereinigung der Freien Wähler, bzw. deren Untergruppierungen, und Wohnsitzänderung.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt oder die festgesetzten Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig in geheimer Abstimmung entscheidet.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben
b) in den Vorstand gewählt zu werden (mit Erreichen der Volljährigkeit).
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Interessen des Vereins wahrzunehmen und
b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Freunde der "Freien Wähler Sonthofen"
Freunde der Freien Wähler Sonthofen können natürliche und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein zu unterstützen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins. Die Freunde der Freien Wähler Sonthofen können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 7 Vereinsvermögen
1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) die Zuwendungen der Freunde der Freien Wähler Sonthofen,
c) sonstige Spenden.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. die Stadtratsfraktion,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) bis zu 3 Beisitzern,
f) dem Fraktionsführer der Stadtratsfraktion und zwei von der Fraktion benannte Stadtratsmitglieder.
2. Die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1a bis e werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollte nach Ablauf von drei Jahren keine Neuwahl stattgefunden haben, bleibt die bereits gewählte Vorstandschaft bis auf weiteres im Amt. Mitglieder der Stadtratsfraktion können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1a bis e sein.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis dahin kann die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Vertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlußfassung vorbehalten über:
a) die Aufstellung des Programms der Freien Wähler Sonthofen,
b) die Aufstellung von Kandidaten,
c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 1a bis e),
d) die Entlastung des Vorstandes (jährlich),
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (auf drei Jahre),
g) die Satzungsänderungen mit ¾ -Mehrheit,
h) die Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand und der Stadtratsfraktion Empfehlungen zu wichtigen kommunalpolitischen Fragen geben.
§ 11 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt oder einzelne Vereinsmitglieder berufen werden.
§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer zur Erledigung der Geschäfte des Vereins bestellen. Dieser hat da Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
§ 14 Schlußbestimmungen
1. Soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen.
2. Die Abstimmung über einzureichende Wahlvorschläge und die Wahl des Vorstandes erfolgen geheim. Die übrigen Abstimmungen sind nicht geheim.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sonthofen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Sonthofen. Er hat seinen Sitz in
Sonthofen und ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft zur parteiungebundenen, unabhängigen Mitarbeit im Stadtrat Sonthofen. Dies geschieht durch Einreichung und Durchsetzung eigener Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen in Sonthofen unter der Bezeichnung "Freie Wähler Sonthofen" und durch Erarbeitung und Verfolgung eigener kommunalpolitischer Ziele. Die Freien Wähler Sonthofen bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und wirken an der politischen Willensbildung der Bürger Sonthofens mit.
Die Mitglieder des Vereins können für die Kreistagswahlen im Kreis Oberallgäu auf der Liste der Freien Wähler Oberallgäu kandidieren und diese im Kreistag vertreten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sonthofen, die es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, welche in Sonthofen ihren dauernden Wohnsitz haben, keinen politischen Parteien/Organisationen, mit Ausnahme der Bundesvereinigung der Freien Wähler, bzw. deren Untergruppierungen, angehören, Ziele und Zwecke des Vereins anerkennen und bereit sind, dem Verein uneigennützig zu dienen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod, Beitritt zu einer politischen Partei/Organisation, mit Ausnahme der Bundesvereinigung der Freien Wähler, bzw. deren Untergruppierungen, und Wohnsitzänderung.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt oder die festgesetzten Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig in geheimer Abstimmung entscheidet.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben
b) in den Vorstand gewählt zu werden (mit Erreichen der Volljährigkeit).
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Interessen des Vereins wahrzunehmen und
b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Freunde der "Freien Wähler Sonthofen"
Freunde der Freien Wähler Sonthofen können natürliche und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein zu unterstützen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins. Die Freunde der Freien Wähler Sonthofen können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 7 Vereinsvermögen
1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) die Zuwendungen der Freunde der Freien Wähler Sonthofen,
c) sonstige Spenden.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. die Stadtratsfraktion,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) bis zu 3 Beisitzern,
f) dem Fraktionsführer der Stadtratsfraktion und zwei von der Fraktion benannte Stadtratsmitglieder.
2. Die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1a bis e werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollte nach Ablauf von drei Jahren keine Neuwahl stattgefunden haben, bleibt die bereits gewählte Vorstandschaft bis auf weiteres im Amt. Mitglieder der Stadtratsfraktion können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1a bis e sein.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis dahin kann die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Vertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlußfassung vorbehalten über:
a) die Aufstellung des Programms der Freien Wähler Sonthofen,
b) die Aufstellung von Kandidaten,
c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 1a bis e),
d) die Entlastung des Vorstandes (jährlich),
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (auf drei Jahre),
g) die Satzungsänderungen mit ¾ -Mehrheit,
h) die Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand und der Stadtratsfraktion Empfehlungen zu wichtigen kommunalpolitischen Fragen geben.
§ 11 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt oder einzelne Vereinsmitglieder berufen werden.
§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer zur Erledigung der Geschäfte des Vereins bestellen. Dieser hat da Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
§ 14 Schlußbestimmungen
1. Soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen.
2. Die Abstimmung über einzureichende Wahlvorschläge und die Wahl des Vorstandes erfolgen geheim. Die übrigen Abstimmungen sind nicht geheim.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sonthofen.